_, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Kantonsspital E._____. Dieser ging bereits im Bericht vom 25. Juli 2024 davon aus, leichte Tätigkeiten mit Belastungen von maximal 5 kg seien zu 50 % möglich (VB 30/4 f.). In seinem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. November 2024 hielt er schliesslich fest, dem Beschwerdeführer seien leichte Arbeiten ganztags zumutbar, soweit sie keine wiederholten oder maximalen Krafteinsätze, kein Steigen auf -5-