5.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte (im vorliegend relevanten Zeitraum ab Oktober 2024 [Ablauf des Wartejahres; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG]) keine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestiert wurde. Die einzigen Unterlagen, welche sich (betreffend die Zeit bis zum Verfügungserlass) zu dieser Thematik äussern, stammen von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Kantonsspital E._