4.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2; 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 in fine). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Alltagsaktivitäten seien eingeschränkt, er leide unter ständigen Schmerzen, und Funktion, Beweglichkeit und Bewegungsumfang von Hand, Arm und Schulter seien eingeschränkt.