2. 2.1. Mit (zunächst der Beschwerdegegnerin eingereichter) Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2024 sowie die Vornahme weiterer Abklärungen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen.