Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2024.584 / nb / nl Art. 111 Urteil vom11. September 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Pensionskasse B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 8. November 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1985 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 13. Februar 2024 unter Hinweis auf eine chronische Ruptur der distalen Bicepssehne rechts bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte Ab- klärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere holte sie die Akten des Unfallversicherers ein und hielt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 8. November 2024. 2. 2.1. Mit (zunächst der Beschwerdegegnerin eingereichter) Eingabe vom 2. De- zember 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. November 2024 sowie die Vornahme weiterer Abklärungen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. 2.4. Am 13. Februar, 14. April und 4. Juni 2025 (jeweils Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente mit Verfügung vom 8. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 42) zu Recht verneint hat. -3- 2. 2.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 2.2. Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im All- gemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 123 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3. Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2024 basiert in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, vom 11. September 2024. Darin führte die- ser aus, für die angestammte Tätigkeit im Lager bestehe keine Arbeitsfä- higkeit mehr. In einer angepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit ohne Belastung der rechten oberen Extremität bestehe "aktuell" eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (VB 36/2). An dieser Einschätzung hielt Dr. med. B._____ in seiner (mit der Vernehm- lassung eingereichten) Beurteilung vom 27. Januar 2025 fest (VB 48). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -4- 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.3. Auch eine reine Aktenbeurteilung kann beweistauglich sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteile des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2; 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. No- vember 2007 E. 3.1.1 in fine). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, seine Alltagsaktivi- täten seien eingeschränkt, er leide unter ständigen Schmerzen, und Funk- tion, Beweglichkeit und Bewegungsumfang von Hand, Arm und Schulter seien eingeschränkt. 5.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer in den ak- tenkundigen medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte (im vorlie- gend relevanten Zeitraum ab Oktober 2024 [Ablauf des Wartejahres; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG]) keine Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tä- tigkeiten attestiert wurde. Die einzigen Unterlagen, welche sich (betreffend die Zeit bis zum Verfügungserlass) zu dieser Thematik äussern, stammen von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, vom Kantonsspital E._____. Dieser ging bereits im Bericht vom 25. Juli 2024 davon aus, leichte Tätigkeiten mit Be- lastungen von maximal 5 kg seien zu 50 % möglich (VB 30/4 f.). In seinem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 19. November 2024 hielt er schliesslich fest, dem Beschwerdeführer seien leichte Arbeiten ganztags zumutbar, so- weit sie keine wiederholten oder maximalen Krafteinsätze, kein Steigen auf -5- Leitern und Gerüste und keine Exposition gegenüber Stössen, Schlägen und Vibrationen beinhalteten (VB 43/3). Es besteht somit bezüglich der Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit im Wesent- lichen Einigkeit zwischen dem behandelnden Arzt des Kantonsspitals E._____ und RAD-Arzt Dr. med. B._____, welcher in seiner Stellungnahme vom 11. September 2024 gar bloss von der Zumutbarkeit einer sehr leich- ten Tätigkeit ohne Belastung der rechten oberen Extremität ausging. Der RAD-Arzt verwies zudem darauf, dass der Bericht des Kantonsspitals E._____ vom 24. (gemeint wohl: 28.) August 2024 keine objektivierbaren pathologischen Befunde erkennen lasse (VB 36/2). Dies trifft denn auch zu. Ausser einem atrophen Musculus biceps brachii und einer Sensibilitätsstö- rung wurden darin keine nennenswerten Befunde erhoben. Eine neurologi- sche Abklärung (vgl. VB 34/2 ff.) habe ebenfalls keine weiteren Auffällig- keiten ergeben. Dem Beschwerdeführer wurde eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit für belastende Tätigkeiten attestiert (VB 34/5 f.). Auch den nach Beschwerdeerhebung entstandenen und/oder eingereich- ten – indes vorliegend zu berücksichtigenden (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366) – Arztberichten lassen sich keine neuen Erkenntnisse entnehmen, welche die übereinstimmende Beurteilung des behandelnden Orthopäden des Kantonsspitals E._____ und des RAD-Arztes Dr. med. B._____ einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten in Zweifel zu zie- hen vermöchten. Im Bericht der Klinik D._____ vom 3. Februar 2025 wird über eine Hypästhesie im Bereich des anterioren Vorderarmes und "eine subjektive Symptomatik in der Hand mit Schwäche/Gefühlsänderung" be- richtet, weshalb eine neurologische Abklärung in die Wege geleitet werde, um eine eventuelle Schädigung des Nervus cutaneus antebrachii lateralis oder des PIN zu evaluieren (eingereicht mit Eingabe vom 13. Februar 2025). Diese Untersuchung vom 19. März 2025 zeigte elektrophysiologi- sche Normalbefunde. Lediglich die Neurographie des Nervus cutaneus an- tebrachii lateralis sei bei Muskelartefakten bei Aktivierung des Musculus biceps rechts nicht ableitbar gewesen (Bericht der Klinik D._____ vom 31. März 2025, eingereicht mit Eingabe vom 14. April 2025). Eine neuroso- nographische Untersuchung vom 23. April 2025 ergab keine abgrenzbare Pathologie des Nervus radialis, insbesondere des ramus profundus, und fehlende Hinweise für eine axonale Veränderung der radial versorgten Ex- tensorenlogen und keinen sicheren Nachweis eines Neuroms des Nervus cutaneus antebrachii lateralis rechts. Lediglich eine verdünnte und struktu- rell alterierte Bizepssehne ohne sonographisch sicheren Nachweis einer intakten Insertion wurde festgestellt (Bericht der Klinik D._____ vom 5. Mai 2025, eingereicht mit Eingabe vom 4. Juni 2025). Im Bericht vom 3. Juni 2025 (ebenfalls eingereicht mit Eingabe vom 4. Juni 2025) hielten die Ärzte der Klinik D._____ fest, nach gründlicher Analyse und Bewertung aller re- levanten Faktoren kämen sie aufgrund der Tatsache, dass die distale Bi- zepssehne bei den bildgebenden Verfahren am richtigen Ort inseriert sei, wobei sie jedoch sehr ausgedünnt, aber trotzdem klinisch gut palpabel sei, -6- zum Schluss, dass die vorliegenden Beschwerden als pseudo-neurolo- gisch zu interpretieren seien. Es werde eine neue Refixation mit potenziel- ler Allografts-Augmentation erwogen, um den aktuellen Zustand des Be- schwerdeführers zu optimieren. Sie seien sich allerdings nicht sicher, in- wiefern dies eine hilfreiche Massnahme darstellen könnte. Nach eingehen- der Untersuchung sei zudem ein erneutes Auftreten eines subakromialen Impingements diagnostiziert worden, welches sich a.e. als Bursitis sub- acromialis rechts manifestiere. Um eine eindeutige Diagnose stellen zu können, sei es notwendig, eine Arthro-MRT-Untersuchung durchzuführen, um eine Tendinopathie bzw. eine Partialruptur der Supraspinatussehne auszuschliessen. Davon abgesehen, dass daraus nicht erkennbar ist, ob das "erneute Auf- treten eines subakromialen Impingements" bereits im relevanten Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vorlag (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b S. 366), bestehen damit keine neuen objektivierbaren Befunde, wel- che Zweifel an den Beurteilungen des RAD-Arztes und des behandelnden Orthopäden des Kantonsspitals E._____ einer vollständigen Arbeitsfähig- keit in einer angepassten, (sehr) leichten Tätigkeit ohne Belastung der rechten oberen Extremität zu begründen vermöchten, zumal auch der Hausarzt des Beschwerdeführers in seinen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen vom 25. April und 4. Juni 2025 festhielt, eine leichte Arbeit (mit den bereits zuvor erwähnten Einschränkungen) sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (eingereicht mit Eingabe vom 4. Juni 2025). 5.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf eingeschränkte Alltagsaktivi- täten und Schmerzen hinweist, ist darauf hinzuweisen, dass das blosse Abstellen auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers oder dessen Schmerzangaben nicht genügt, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Vielmehr wird verlangt, dass die Schmerzangaben durch damit korrelie- rende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerzangaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2 S. 127 mit Hinweis auf BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398; vgl. auch BGE 139 V 547 E. 5.4 S. 556). Dies ist vorliegend nach dem zuvor Dargelegten ge- rade nicht der Fall. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die Beurteilung der Rehaklinik D._____ vom 25. Oktober 2024 hinzuweisen, in welcher von einer erheblichen Symptomausweitung des Beschwerdefüh- rers im Rahmen der physischen Leistungstests ausgegangen wurde. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersu- chung, der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären (Beschwerdebeilagen). -7- 5.4. Zusammenfassend ergeben sich demnach keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____, wonach der Beschwer- deführer in einer angepassten, körperlich sehr leichten Tätigkeit ohne Be- lastung der rechten oberen Extremität (spätestens) seit September 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aufweise (vgl. E. 3.). Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich somit als rechtsgenüglich erstellt, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). 6. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich unter Ermittlung eines rentenausschliessenden (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) Invaliditätsgrades von 12 % wird vom Beschwerdeführer nicht bean- standet und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. November 2024 demnach zu Recht verneint, weshalb die dagegen er- hobene Beschwerde abzuweisen ist. 7. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensausgang und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 11. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Battaglia