7.3. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – wird der Einspracheentscheid vom 5. November 2024 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin Fr. 3'649.75 für ausstehende Prämien zuzüglich Zinsen von Fr. 165.75, Kostenbeteiligungen von Fr. 379.20, Mahnspesen von Fr. 125.00 sowie Inkassogebühren von Fr. 95.00 zu bezahlen.