6. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2024 gestellte Antrag, es sei festzustellen, dass die Verfügung nicht rechtsgültig unterschrieben und damit ungültig sei, ins Leere geht, nachdem der angefochtene Einspracheentscheid vom Abteilungsleiter sowie dem Teamleiter des Inkassowesens der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden ist. -9-