5.5.3. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise den Rechtsvorschlag auch hinsichtlich der Betreibungskosten aufgehoben und für eine Gesamtforderung von Fr. 4'512.90 definitive Rechtsöffnung erteilt (VB 40 S. 1, 43 S. 2). Die Beschwerde ist entsprechend teilweise gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ im (um die Betreibungskosten) reduzierten Umfang von Fr. 4'414.70 zu beseitigen.