Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Die angefallenen Betreibungskosten betragen im vorliegenden Fall Fr. 98.20 (VB 33 S. 1) und sind zusätzlich zum Forderungsbetrag von Gesetzes wegen geschuldet.