2018, N. 4 zu Art. 64a KVG) erweisen sich die Mahnspesen von Fr. 125.00 und die Inkassogebühren von Fr. 95.00 nicht als unangemessen und sind entsprechend geschuldet. -8- 5.4. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass hinsichtlich der offenen Prämien und Kostenbeteiligungsforderungen das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren (vgl. E. 4.2. hiervor) eingehalten wurde (vgl. VB 4 ff.). 5.5. 5.5.1. Zusammenfassend schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Prämien in Höhe von Fr. 3'649.75 zuzüglich Zinsen von Fr. 165.75, Kostenbeteiligungen von Fr. 379.20, Mahnspesen von Fr. 125.00 sowie Inkassogebühren von Fr. 95.00.