5.3.2. Die Versicherungsbedingungen der Beschwerdegegnerin sehen vor, dass diese für Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, eine angemessene Bearbeitungsgebühr (Mahnspesen und Inkassogebühren) erhebt. Damit besteht eine vertragliche Grundlage zur Erhebung von Mahnspesen und Inkassogebühren. Unter Berücksichtigung der Grundforderung von Fr. 4'028.95 (Fr. 3'649.75 + Fr. 379.20) und vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. statt vieler die Übersicht in GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 4 zu Art.