ausständen nicht habe beendet werden können und eine Doppelversicherung ausgeschlossen sei. Sodann liegen Versicherungspolicen der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer, gültig ab dem 1. Januar 2022 (VB 2) und ab dem 1. Januar 2023 (VB 3), vor. Demnach ist mit dem im Sozialversicherungsgericht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch noch in den Jahren 2022 und 2023, aus welchem die von der Beschwerdegegnerin vorliegend geltend gemachten Ausstände stammen, bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war. -6-