Aus den Akten geht nicht hervor und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er seither aus der Grundversicherung der Beschwerdegegnerin ausgetreten wäre. Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise erneut vorbringt, dass er seit 1. Januar 2012 bei der Agrisano Krankenkasse AG versichert gewesen sei, ist dazu festzuhalten, dass diesbezüglich bereits mit Urteilen des hiesigen Versicherungsgerichts vom 2. April 2013 und 7. April 2015 rechtskräftig entschieden wurde, dass zur Agrisano Krankenkasse AG kein rechtsgültiges Versicherungsverhältnis habe entstehen können, da das Versicherungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin aufgrund von Zahlungs-