3.2. Im Rahmen eines neuerlichen, vom Beschwerdeführer eingeleiteten Beschwerdeverfahrens betreffend einen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2014, mit welchem diese den Beschwerdeführer zur Bezahlung u.a. weiterer ausstehender Prämien verpflichtet hatte, stellte das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2014.839 vom 7. April 2015 fest, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2013 bei der Beschwerdegegnerin versichert war (vgl. E. 3.3. des Urteils). Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.