Im Rahmen der Vermögensübertragung von der Carena Schweiz auf die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2011 sei das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers auf die Beschwerdegegnerin als übernehmende Krankenversicherin übergegangen. Da das Versicherungsverhältnis zur Rechtsnachfolgerin der Carena Schweiz aufgrund von Zahlungsausständen nicht habe beendet werden können und eine Doppelversicherung ausgeschlossen sei, sei die Entstehung eines neuen obligatorischen Krankenpflegeversicherungsverhältnis nicht möglich gewesen. Weder mit der EGK Grundversicherungen noch mit der Agrisano Krankenkasse AG hätten demzufolge rechtsgültige Versicherungsverhältnisse entstehen können.