dessen Vater per Ende 2009 sei aufgrund von Zahlungsausständen nicht möglich gewesen. Eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses per Ende 2010 habe aufgrund von Zahlungsausständen wiederum nicht erfolgen können. Im Rahmen der Vermögensübertragung von der Carena Schweiz auf die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2011 sei das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers auf die Beschwerdegegnerin als übernehmende Krankenversicherin übergegangen.