3. 3.1. Vorliegend hat das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2012.495 vom 2. April 2013 die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert sei, im Rahmen eines von dessen Vater angehobenen Beschwerdeverfahrens bereits beurteilt. Es erwog, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Versicherungsabschlusses durch seinen Vater ab dem 1. Februar 2009 bei der Carena Schweiz obligatorisch krankenpflegeversichert gewesen sei. Eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses seitens des Beschwerdeführers bzw. -5-