64a Abs. 6 KVG). Im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers ist eine Doppelversicherung ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer kann erst beginnen, wenn das bisherige geendet hat (BGE 130 V 448 E. 4 S. 451 ff.).