2. 2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Die Eltern schliessen die Versicherung für ihre Kinder als deren gesetzliche Vertreter (Art. 304 ZGB) ab und begründen damit eine selbständige Prämienzahlungsschuld der Kinder (GEBHARD EUGSTER, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 1314).