nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Versicherungsgericht für die Beurteilung, ob ein Eintrag im Betreibungsregister – gestützt auf die Bestimmungen in Art. 8a Abs. 3 und Abs. 4 SchKG zur sachlichen und zeitlichen Grenzen des Protokoll- und Registereinsichtsrechts nach Art. 8a Abs. 1 SchKG (gemeinhin als "Löschung" bezeichnet; vgl. JAMES T. PETER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 31 zu Art. 8a SchKG) – zu löschen ist, nicht zuständig ist (vgl. statt vieler JAMES T. PETER, a.a.O., N. 48 und N. 71 zu Art. 8a SchKG mit Hinweisen).