degegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war. 1.2. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die vom Beschwerdeführer im Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangte "Löschung" der gegen ihn erhobenen Betreibungen (Beschwerde S. 1). Denn die Beschwerdegegnerin hat darüber in ihrem Einspracheentscheid vom 5. November 2024 nicht entschieden. Es fehlt diesbezüglich somit an einem Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, weshalb auf das Rechtsbegehren Ziff. 2 -4-