Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Versicherungsabschlusses durch seinen Vater ab dem 1. Februar 2009 bei der Carena Schweiz obligatorisch krankenversichert gewesen sei. Per 1. Januar 2011 habe die Carena Schweiz ihr Vermögen mit Aktiven und Passiven sowie den ganzen Versicherungsbestand des Krankenversicherungs- und Krankenzusatzversicherungsbereichs auf die Beschwerdegegnerin übertragen. Demnach sei der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin versichert (Vernehmlassung S. 2 f.). Der Beschwerdeführer sei am tt.mm.