2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: