Die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin wird im Übrigen vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht gerügt und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. November 2024 somit zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.