Bei den beim Beschwerdeführer bestehenden weiteren Anforderungen an das Belastungsprofil (vgl. E. 5.3) handelt es sich nicht um Einschränkungen des Tätigkeitsprofils, welche einen Abzug unter dem Merkmal "leidensbedingte Einschränkung" rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3 mit Hinweisen). Die weiteren Merkmale (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) lassen vorliegend offensichtlich ebenfalls keinen Abzug zu. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen leidensbedingten Abzug gewährt.