Allein der Umstand, dass einer versicherten Person nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im hier angewandten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Bei den beim Beschwerdeführer bestehenden weiteren Anforderungen an das Belastungsprofil (vgl. E. 5.3) handelt es sich nicht um Einschränkungen des Tätigkeitsprofils, welche einen Abzug unter dem Merkmal "leidensbedingte Einschränkung" rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3 mit Hinweisen).