6.3.3. Gestützt auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C._____ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer (höchstens) mittelschweren angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist (VB 111 S. 6 ff.; vgl. auch VB 110.1 S. 27). Allein der Umstand, dass einer versicherten Person nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im hier angewandten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst.