6.3. 6.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund seiner erheblichen Einschränkungen sei ein Abzug vom Invalideneinkommen von mindestens 15 % vorzunehmen. Wegen der Muskelzuckungen sowie der weiteren Einschränkungen sei er auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt stark benachteiligt (Beschwerde S. 4).