Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug war er noch in Ausbildung zum Finanzplaner (vgl. VB 1 S. 5). Die Ausbildung zum Finanzplaner hat er gemäss eigenen Angaben im Sommer 2023 zwar abgeschlossen (vgl. VB 55), jedoch hat er diesen Beruf (auch aus gesundheitlichen Gründen) ausweislich der Akten nie regelmässig ausgeübt. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für Weiterbildungsabsichten oder andere zusätzlichen Qualifikationen. Demnach rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 3 nicht. Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Valideneinkommen von Fr. 82'502.00 ist somit nicht zu beanstanden.