Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Anwendung des Tabellenlohns des Kompetenzniveaus 3 (Beschwerde S. 3). Das Kompetenzniveau 3 umfasst komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (vgl. zum Ganzen auch BGE 150 V 354 E. 6.1 S. 359 f.). Der Beschwerdeführer ist gelernter Koch EFZ und war in diesem Beruf bis im Jahr 2019 unregelmässig bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, wobei er unter anderem auch mehrere Monate arbeitslos war (vgl. VB 11 S. 1 ff.; 15 S. 2). Im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug war er noch in Ausbildung zum Finanzplaner (vgl. VB 1 S. 5).