6.2.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist seine angestammte Tätigkeit als Finanzplaner in der LSE, Tabelle TA_1, unter Ziffer 66 abgebildet (vgl. https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/noga/2025/661900), weshalb sich die Anwendung der LSE-Tabellenlöhne durch die Beschwerdegegnerin als korrekt erweist (vgl. Art. 25 Abs. 3 IVV). Demnach ist nicht auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wert abzustellen. Dieser basiert ohnehin lediglich auf nicht weiter verifizierbaren, anonymen Lohnangaben auf einem Online-Stellenvermittlungsportal.