5.4. Zusammenfassend bestehen an der Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C._____ keine auch nur geringen Zweifel, weshalb darauf abzustellen ist (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Gestützt auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. C._____ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Finanzplaner seit Ende Oktober 2021 noch zu 20 % arbeitsfähig ist. In einer angepassten wechselbelastenden, (höchstens) mittelschweren