Soweit der Beschwerdeführer daher weitere Abklärungen zur Herkunft seiner Beschwerden fordert (vgl. Beschwerde S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz zwar eine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast der versicherten Person begriffsnotwendig ausschliesst. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid jedoch rechtsprechungsgemäss zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 140 V 290 E. 4.1 S. 297 f.;