Schliesslich hielt auch Dr. med. F._____ mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2024 fest, dass die Ursache [der gesundheitlichen Beschwerden] bisher mittels diverser Therapien nicht nachhaltig habe beeinflusst werden können. Die Bildgebung und die neurologischen Abklärungen seien bland gewesen und es fehle eine psychiatrische Diagnose. Soweit der Beschwerdeführer daher weitere Abklärungen zur Herkunft seiner Beschwerden fordert (vgl. Beschwerde S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz zwar eine Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast der versicherten Person begriffsnotwendig ausschliesst.