Hingegen sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig zu erachten. Im Rahmen der psychiatrisch-psychopathologisch und verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen gutachterlichen Untersuchung der Dres. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und E._____, Fachärztin für Neurologie, vom 11. Februar 2022 (Bericht vom 31. März 2022; VB 110.1 S. 9 ff.) habe die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Finanzberater in Ausbildung sowie für jede andere bildungsangepasste Tätigkeit keine relevante Einschränkung des arbeitsbezogenen Funktionspotenzials ergeben.