2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese teilte mit Eingabe vom 5. Februar 2025 mit, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihr versichert sei, weshalb sie mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Februar 2025 aus dem Verfahren entlassen wurde. 2.4. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seines Hausarztes vom 22. Dezember 2024 ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: