1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. November 2024 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2024 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente zugesprochen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten