6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. November 2024 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2024 eine auf einem Invaliditätsgrad von 20 % beruhende Invalidenrente zuzusprechen ist. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: