Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände rechtfertigt sich somit ein Abzug vom Invalideneinkommen von 5 %. Folglich ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ein Invalideneinkommen von Fr. 64'872.00 (Fr. 68'286.00 abzüglich 5 %) zu berücksichtigen. 5.3.3. Die Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin ist unumstritten und nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden. 5.3.4. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'045.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 64'872.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 20 % und der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).