je mit Hinweisen). Angesichts der zusätzlichen qualitativen körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, die sich im Bereich der leichten Tätigkeiten auf das Belastungsprofil des Beschwerdeführers auswirken (Arbeiten höchstens bis Schulterniveau sowie Vermeidung von Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke obere Extremität verbunden sind, über eine Stunde dauernden Zwangshaltungen der linken Schulter bzw. des linken Arms, Gerüstarbeiten und des Besteigens von Leitern; vgl. E. 4.2)