5.3.2. Zu prüfen ist schliesslich, ob vom Invalideneinkommen ein leidensbedingter oder anderweitig begründeter Abzug vorzunehmen ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6), kein pauschaler Abzug vom LSE-Tabellenlohn vorzunehmen ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Invalideneinkommen weiterhin vom Zentral- bzw. Medianwert der LSE bestimmt werden und der Abzug ist stets unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 148 V 174 E. 9.2.3 und 9.2.4).