Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage, auf einen angestammten Beruf zurückzugreifen. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Biografie ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweisen) zudem davon auszugehen, dass er über keine besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, aufgrund welcher er in der Lage wäre, ein den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 übersteigendes Einkommen zu erwirtschaften.