Zur Festsetzung des Invalideneinkommens sei das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 anzuwenden und zudem sei ein Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von (mindestens) 10 % vorzunehmen, da die Tabellenlöhne überhöht seien und er zudem seine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner leidensbedingten Einschränkungen und seines Alters auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit erheblich unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne. Dies ergebe ein Invalideneinkommen von Fr. 61'109.00 und – bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 81'045.00 – einen Invaliditätsgrad von 25 % (Beschwerde S. 3 ff.).