(+1,7 % [2023]; +0,6 % [2024]), der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden und eines leidensbedingten Abzugs von 5 % auf Fr. 71'106.00 fest. Bei der daraus folgenden Erwerbseinbusse von Fr. 9'939.00 resultierte ein Invaliditätsgrad von gerundet 12 % (VB 279 S. 8), weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2024 eine auf einem entsprechenden Invaliditätsgrad beruhende Invalidenrente zusprach.