Nicht zumutbar sind Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, welche mit Schlägen und/oder Vibrationen für die linke obere Extremität oder mit Ziehen und/oder Stossen von schweren und sehr schweren Lasten mit dem linken Arm verbunden sind, das Tragen und/oder Heben und Bewegen von schweren bis sehr schweren Lasten mit einem Hubwagen ohne Eigenbetrieb sowie langdauernde (mehr als eine Stunde dauernde) Zwangshaltungen der linken Schulter/des linken Arms. Aus Sicherheitsgründen seien Gerüstarbeiten und das Besteigen von Leitern zu vermeiden (VB 227 S. 10; vgl. auch VB 171 S. 4).