4. 4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die aufgrund des Unfalls vom 4. Juni 2022 bzw. der dabei erlittenen Schulterverletzung zugesprochenen Heilkosten- und Taggeldleistungen per 29. Februar 2024 einstellte (VB 231), nachdem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr erwartet werden konnte (vgl. VB 227 S. 10). Zudem hatte die SVA Aargau, IV-Stelle, Aarau, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. August 2023 ab 1. April 2023 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (vgl. VB 136 S. 1; 179).