2. Streitig und zu prüfen ist sodann (einzig), ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 (VB 279) zu Recht eine auf einem Invaliditätsgrad von (lediglich) 12 % beruhende Invalidenrente zugesprochen hat. Die zugesprochene Integritätsentschädigung blieb hingegen bereits im Einspracheverfahren unangefochten (vgl. VB 255; vgl. auch Beschwerde S. 3); insoweit ist die Verfügung vom 9. Februar 2024 (VB 248) damit in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.2).