1.3. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nachgekommen, hat sie sich doch in ihrer Erwägung 5 mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und ihren Entscheid hinreichend begründet, so dass es diesem möglich war, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen.