3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem diese im Einspracheentscheid vom 19. November 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 279) zu seinen Ausführungen in der Einsprache keine Stellung genommen habe (Beschwerde S. 4, 6). -3-