tegritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 wies die Beschwerdegegnerin die dagegen betreffend die Invalidenrente erhobene Einsprache ab. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 19. November 2024 sei aufzuheben. 2. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen sei Herrn A._____ eine IV-Rente bei einem IV-Grad von 25 % auszurichten.